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Rechtsinfos

 

05.08.2026

Verwaltungsrecht, Beamtenrecht

Bienenstich auf dem Weg zur Arbeit als Dienstunfall anerkannt

Insektenstich ist hier einen Dienstunfall in der Form eines Wegeunfalls

Ein von einem Beamten auf dem Weg von zu Hause zur Dienststelle erlittener Insektenstich ist ein Dienstunfall. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Der Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten. Am Morgen des 16. August 2018 erlitt der Kläger auf dem Weg zu seiner Dienststelle, den er mit dem Fahrrad zurücklegte, er einen Bienenstich im Bereich des linken Handgelenks zwischen Handschuh und Ärmelbund seiner Jacke. Wegen einer mit starken Kreislaufbeschwerden einhergehenden allergischen Reaktion musste er seine zunächst fortgesetzte Fahrt abbrechen, wurde vor Ort notfallärztlich versorgt und mit einem Rettungswagen in eine Klinik gebracht, wo er stationär betreut wurde. Der Beamte wollte dieses Unfallereignis als Dienstunfall ankerkennen lassen, was abgelehnt wurde. Daher klagte er vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Anerkennung als Dienstunfall.

Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Der Beamte habe Anspruch darauf, dass der von ihm am 16. August 2018 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlittene Bienenstich als Dienstunfall anerkannt werde. Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers sei das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine nachfolgende Regelung ausdrücklich Rückwirkungen beimisst (vgl. {Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.08.2013 - BVerwG 2 C 1.12}, ZBR 2014, 45). Die für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgebende Vorschrift des § 31 BeamtVG ist hiernach in der Fassung des Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 anzuwenden. Bei dem Bienenstich, den der Kläger am 16. August 2018 erlitten hat, handele es sich um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

Ein Bienenstich sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, durch das ein Körperschaden verursacht wird. Denn bei dem Eindringen des Stachels der Biene werde ein toxisches Sekret in die oberen Hautschichten des Menschen injiziert, durch das eine lokale Schmerz- und Entzündungsreaktion ausgelöst wird. Bereits diese Folgen eines Bienenstichs stellten einen Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und nicht lediglich eine unbeachtliche Bagatelleinbuße der körperlichen Unversehrtheit dar. Für die Feststellung, dass der Kläger durch den Bienenstich einen Dienstunfall erlitten hat, sei es deshalb ohne Belang, dass bei ihm über die genannten Folgen hinaus ein Körperschaden in Gestalt einer allergischen Hautreaktion (Urtikaria) und möglicherweise auch einer allergischen Kreislaufreaktion hinzugetreten ist.

Das den Körperschaden verursachende Ereignis sei auch „in Ausübung des Dienstes“ (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) widerfahren. Dabei gelte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst. Die genannte Vorschrift, die den sogenannten Wegeunfall in den Dienstunfallschutz einbezieht, erfasse Unfälle, die sich ereignen, während der Beamte einen Weg „nach und von der Dienststelle“ zurücklegt, dessen wesentliche Ursache im Dienst liegt, d. h. einen Weg, der einen funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst aufweist.

Auch durfte der Kläger den Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle mit dem Fahrrad zurücklegen. Die Einbeziehung von Wegeunfällen in den Dienstunfallschutz sei grundsätzlich nicht von der Art des Verkehrsmittels abhängig, das der Beamte beim Eintritt des Unfallereignisses benutzt hat. Der Beamte entscheide grundsätzlich selbst, ob er den Weg fußläufig oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt, und im letzteren Fall, mit welchem Verkehrsmittel. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen.

Die Beklagte ging gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vor und beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Dieses wies den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurück.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgericht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei dem Insektenstich um einen Dienstunfall in der Form des Wegeunfalls gehandelt, sei in Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze auch im Lichte des übrigen Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die von der Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Wesentlichkeit einer mitwirkenden Ursache bei gemischten Lebenssachverhalten nicht angemessen berücksichtigt und deshalb die Risikosphären unzutreffend zugeordnet, greift nicht durch. Die Absicht des Klägers, sich bei der Fahrt zu seiner Dienststelle auf dem Fahrrad (auch) körperlich zu ertüchtigen und zu bewegen, steht der Annahme eines Wegeunfalls nicht entgegen. Anders als die Beklagte meint hat der Kläger daher auch das mit der Wahl des Transportmittels Fahrrad sowie der durch die freie Natur führenden Strecke verbundene Risiko, auf dem Weg von einer Biene gestochen zu werden, nicht - als ein der Privatsphäre zuzuordnendes allgemeines Lebensrisiko - selbst zu tragen.

Leitsatz:

1. Ein von einem Beamten auf dem Weg von zu Hause zur Dienststelle erlittener Insektenstich ist ein Dienstunfall (Wegeunfall).

2. Die Wahl des Verkehrsmittels liegt in der freien Entscheidung des Beamten und ist dienstunfallrechtlich von dem Dienstherrn hinzunehmen. Der Beamte hat das mit dieser Wahl verbundene Risiko, auf dem Weg von einer Biene gestochen zu werden, nicht - als ein seiner Privatsphäre zuzuordnendes allgemeines Lebensrisiko - selbst zu tragen.

3. Die Absicht, sich bei der mit dem Fahrrad zugelegten Fahrt (auch) körperlich zu ertüchtigen, steht der Annahme eines Wegeunfalls nicht entgegen. Dieser private Zweck ist gegenüber dem Zweck, zur Dienststelle zu gelangen und dort den Dienst anzutreten, ersichtlich untergeordnet. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem ein Beamter sich dafür entscheidet, die Bahn, den Bus oder die Straßenbahn zu nutzen, um auf dem (unmittelbaren) Weg zu und von der Dienststelle die Tageszeitung oder ein Buch zu lesen.

Quelle:Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/pt)

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:12.05.2026
  • Aktenzeichen:1 A 868/22

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